Sie können den vollen Funktionsumfang der Software 30 Tage lang völlig kostenlos und unverbindlich testen. Sollten Sie sich anschließend dazu entscheiden TimeX Zeiterfassung weiterzunutzen, können Sie diese in unserem Onlineshop erwerben.
Mit dem Download bzw. der Installation von TimeX Zeiterfassung akzeptieren Sie den nachstehenden Lizenzvertrag.
Bezeichnung | Version | Größe |
TimeX Zeiterfassung - Aktuelle Programmversion inkl. aller benötigten Dateien. | 4.0.112 | 88,69 MB |
Vorherige Versionen von TimeX-Zeiterfassung finden Sie hier. |
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7.2.2.0 | 17,10 MB | |
Fernwartung - Dienst. Für den dauerhaften Support als Hintergrunddienst. Installation erforderlich. | 7.2.2.0 | 21,40 MB |
1.0.25.0 | 6,38 MB | |
1.0.26.0 | 8,86 MB | |
5.2.60 | 3,70 MB | |
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2.12.28.2 | 2,34 MB | |
RFID KMTronic AN 396 FTDI-Installationsanleitung für Windows 10 und 11. |
| 1,44 MB |
Endbenutzer-Lizenzvertrag (EULA)
Durch die Verwendung dieses Softwareproduktes (einschließlich Installation und Kopie) erklären Sie sich als natürliche oder juristische Person mit dieser Vereinbarung einverstanden. Wenn Sie diesen EULAs nicht zustimmen, dürfen Sie die Software nicht verwenden.
§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen
- Dieser Endbenutzer-Lizenzvertrag (EULA - End User License Agreement) kommt zwischen Ihnen - nachstehend auch Lizenznehmer genannt - und it-basixs bzw. TimeX Zeiterfassung - nachstehend Lizenzgeber genannt - zustande. Für die Lizenzierung von Software und für vorvertragliche Schuldverhältnisse gelten ausschließlich diese Lizenzbestimmungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Es wird ausdrücklich auf die Regelungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Lizenzgebers Bezug genommen, welche in diesen Vertrag miteinbezogen und wesentlicher Vertragsbestandteil sind. Der Lizenznehmer bestätigt, die AGBs des Lizenzgebers zu Kenntnis genommen zu haben. Die Regelungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen werden durch die gegenständlichen Lizenzbedingungen der Lizenzgeber hinsichtlich der Softwarenutzung und weiterer softwarespezifischer Regelungen und der damit einhergehenden Rechte und Verpflichtungen erweitert und/oder ergänzt. Sollten die AGBs des Lizenzgebers von dieser Vereinbarung abweichen oder mit dieser unvereinbar sein, so gelten vorrangig jedoch diese Lizenzbestimmungen.
- Der Lizenzgeber lizenziert die beiliegende Software an den Lizenznehmer für die jeweilige Vertragslaufzeit lediglich auf Grundlage der nachstehenden Lizenzbestimmungen. Sollten Sie mit diesen Bestimmungen nicht einverstanden sein, unterlassen Sie die Installation der Software, klicken Sie während der Installation bei Abfrage auf den „Nein“-Button des Installationsprozesses bzw. deinstallieren Sie die Software.
§ 2 Vertragsgegenstand
- Gegenstand dieses Vertrages ist die zeitlich auf die Laufzeit des jeweiligen Lizenzzeitraumes beschränkte Einräumung der einfachen Nutzungsrechte nach § 3 in Abhängigkeit von dem jeweilig erworbenen Lizenztyp und dessen Funktionsumfang. Die Installation und Konfiguration der Software ist nicht Gegenstand dieses Vertrages; der Lizenznehmer hat auf eigene Kosten die notwendige Installation und Konfiguration durchzuführen und kann bei Bedarf beim Lizenzgeber entgeltlichen Support erwerben.
- Durch die Lizenzierung der Software erwerben Sie kein Eigentum an der Software selbst. Diese bleibt immer geistiges Eigentum des Lizenzgebers bzw. dem jeweiligen Rechteinhaber. Als Lizenznehmer der Software erwerben Sie lediglich das Recht, die Software vertragsgemäß zu benutzen. Anspruch auf Überlassung des Quellprogramms besteht nicht.
- Das Nutzungsrecht unter diesem Vertrag wird durch den Lizenzgeber in Form einer zeitlich befristeten Lizenz gewährt. Zur Lizenzprüfung muss die Software beim Lizenzgeber den Lizenzserver online anfragen und die Lizenz abrufen können (TLS/HTTPS-Verbindung ins Internet erforderlich).
- Der Lizenznehmer hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass die Spezifikation der Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale und -bedingungen der Software bekannt. Produktbeschreibungen und Darstellungen in Testprogrammen sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung durch die Geschäftsleitung des Lizenzgebers.
- Die Lizenzgeber erbringt alle Lieferungen und Leistungen nach dem Stand der Technik.
- Die Software darf auf einem Netzwerkserver installiert werden. Eine Serverlizenz berechtigt den Lizenznehmer zum Betrieb einer Datenbank, d.h. eines logisch zusammengehörigen Datenbestandes, auf einem Datenbankmanagementsystem.
- Durch den Lizenznehmer muss sichergestellt werden, dass für jede Datenverarbeitungseinheit („Server“) bzw. jeden benannten Nutzer („Named User“), der über einen Serverzugang verfügt und der die Software nutzen kann, eine Lizenz erworben wurde. Dabei muss ausgeschlossen sein, dass sich mehrere Individuen den Zugang als ein benannter Nutzer teilen.
- Ist die Software als „Unternehmenslizenz“ bzw. als „Corporate License“ gekennzeichnet, ist der Lizenznehmer berechtigt, die Software für eine unbegrenzte Anzahl an Nutzern im Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Die Beschränkungen in Abs. 7 sowie § 3 gelten ausdrücklich auch in diesem Fall.
- Die Software wird nur als einheitliches Produkt lizenziert. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Komponenten der Software zu trennen.
- Eine militärische Nutzung der Software ist untersagt.
§ 3 Nutzungsrechte
- Die Software, sämtliche Zusatzprogramme, die verwendeten Symbole, das Lizenzgeber-Logo, schriftliche Unterlagen sowie Dokumentationen sind rechtlich geschützt. Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Leistungs- und gewerblichen Schutzrechte an der Software sowie an sonstigen oben benannten Gegenständen, welche die Lizenzgeber dem Lizenznehmer im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich dem Lizenzgeber zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat die Lizenzgeber entsprechende Verwertungsrechte.
- Der Lizenznehmer erwirbt die Software, um sie selbst für eigene Zwecke die Laufzeit des jeweiligen Lizenzzeitraumes zu nutzen (einfaches, zeitlich beschränktes Nutzungsrecht). Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Software in der erworbenen Anzahl von Lizenzen zu nutzen. Die Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer hiermit die Nutzungsrechte an den Programmen ein, die zu diesen Nutzungszwecken notwendig sind, auch das Recht, die Programme auf Arbeitsspeicher und Festplatten zu kopieren und das Recht zur Fehlerberichtigung, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. Der Lizenznehmer darf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien der Programme erstellen. Die Sicherungskopien müssen als Sicherungskopien gekennzeichnet werden. Soweit die im Rahmen der Datensicherung Sicherungskopien der Software hergestellt werden, dürfen diese nur zu Sicherungszwecken verwendet werden. Urheberrechtsvermerke dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden. Unter die Nutzung der Software fällt auch das Laden der Software in den temporären Speicher eines Computers o. ä. bzw. das Installieren auf ein permanentes Speichermedium (z. B. Festplatte, o. ä.). Per schriftlich ausgefertigten Einzelvertrag können die Parteien jedoch anders lautende Abreden treffen.
- Ein Benutzerhandbuch und etwaige andere vom Lizenzgeber überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden.
- Der Lizenznehmer darf die Software nicht weitergeben, also weder entgeltlich oder unentgeltlich, ganz oder teilweise oder in sonstiger Weise (z.B. über Datenfernverbindung) an Dritte außerhalb des eigenen Unternehmens dauerhaft oder vorübergehend zur Nutzung überlassen. Vorstehendes schließt auch das Verbot der (Unter-)Vermietung, der gewerblichen Überlassung (falls nicht per schriftlichem „Reseller-Vertrag/Vertragshändler-Vertrag“ ausdrücklich gesondert geregelt), das Verleasen und die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form ein. Der Lizenzgeber macht darauf aufmerksam, dass der Lizenznehmer für alle Schäden aufgrund von Urheberrechtsverletzungen haftet, die durch diese entstehen.
- Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme usw. des Lizenzgebers, die dem Lizenznehmer vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich werden, gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis des Lizenzgebers und sind nach § 10 geheim zu halten.
§ 4 Lizenzzeitraum und Vertragsbeendigung
- Der jeweilige Lizenzzeitraum ist die in der Bestellung vereinbarte Vertragslaufzeit (Mindestlaufzeit). Der Vertrag verlängert sich jeweils um den gleichen Zeitraum wie die Mindestvertragslaufzeit (Verlängerungslaufzeit), wenn nicht eine der Vertragsparteien den Vertrag vor Ende der Mindestlaufzeit oder der jeweiligen Verlängerungslaufzeit kündigt.
- Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein außerordentliches Kündigungsrecht steht dem Lizenzgeber insbesondere zu, wenn der Lizenznehmer
- wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages verletzt oder Hauptleistungspflichten aus dem Vertrag nicht nachkommt und diese Pflichtverletzung trotz schriftlicher Abmahnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt;
- fällige Zahlungen aus diesem Vertrag nicht erfüllt und die Zahlungsstockung nicht nur vorübergehend ist;
- seinen Geschäftsbetrieb nicht nur vorübergehend einstellt, gleich ob dies auf einer eigenen Entscheidung oder durch gerichtliche Anordnung erfolgt.
- Das Recht des Lizenznehmers, den Vertrag außerordentlich fristlos zu kündigen, wenn ihm der vertragsgemäße Gebrauch der Software ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird, wird ausgeschlossen (§ 543 Absatz 2 Ziffer 1 BGB).
- Kündigt der Lizenznehmer den Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund, so erstattet der Lizenzgeber dem Lizenznehmer die bereits im Voraus gezahlte Vergütung.
- Kündigt der Lizenzgeber den Vertrag außerordentlich aus einem Grund, den der Lizenznehmer zu vertreten hat, so hat der Lizenznehmer die noch ausstehenden Vergütungen bis zum Ende der Mindestlaufzeit zu leisten.
- Alle außerordentlichen Kündigungen nach diesem Vertrag haben schriftlich zu erfolgen. Die ordentliche Kündigung des Vertrages durch Widerspruch gegen die automatische Verlängerung kann auch durch Erklärung über das Kundenportal erfolgen. Entscheidend für die Einhaltung der Kündigungsfristen ist der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung.
- Für den Fall der Beendigung des Vertrages ist der Lizenznehmer verpflichtet, sämtliche Originalversionen und Kopien der Software und aller weiteren Komponenten zurückzugeben oder zu zerstören und die Zerstörung schriftlich der Lizenzgeber anzuzeigen. Soweit im Rahmen der normalen Datensicherung Kopien der Software in Sicherungsdateien enthalten sind, dürfen diese nicht produktiv verwendet werden und sind im Rahmen des normalen Überschreibeprozesses oder eines sonstigen Löschverfahrens zu löschen, soweit die jeweilige Datensicherungsdatei nicht mehr notwendig ist.
- Der Lizenznehmer hat seine in der Software gespeicherten Daten über eventuell vorhandene Exportschnittstellen vor Beendigung des Vertrages zu sichern.
§ 5 Pflichten des Lizenznehmers
- Sie sind verpflichtet, falls Sie Unternehmer sind, alle Liefergegenstände der Lizenzgeber unverzüglich ab Lieferung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) zu untersuchen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen. Jeder Lizenznehmer testet gründlich jedes Modul auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der operativen Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Programme, die der Lizenznehmer im Rahmen der Nacherfüllung und eventueller Updates während der Vertragslaufzeit bekommt.
- Der Lizenznehmer trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass das Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z. B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse). Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, den Betrieb der Arbeitsumgebung des Programms sicherzustellen. Dabei hat der Lizenznehmer insbesondere notwendige Einstellungen an seiner Firewall, Virenschutz- oder ähnlichen Datenschutzmechanismen sowie seinem Netzwerk bzw. seinem Server vorzunehmen. Das Risiko einer Nichtkompatibilität der Software mit der eingesetzten Soft- oder Hardware des Lizenznehmers geht nicht zu Lasten des Lizenzgebers.
- Das Logo und/oder die Marken des Lizenzgebers dürfen nicht von Ihnen verwendet oder verändert werden, es sei denn, die Geschäftsleitung des Lizenzgebers hat einer Verwendung oder Veränderung vorher schriftlich zugestimmt.
- Der Lizenznehmer ist vorbehaltlich § 69 e UrhG nicht berechtigt, die Software zurückzuentwickeln, zu dekompilieren, oder zu disassemblieren.
- Der Lizenznehmer verpflichtet sich, den Lizenzgeber von allen Ansprüchen Dritter schadlos zu halten und zu verteidigen, einschließlich angemessener Anwaltskosten, die auf Grund der vertragswidrigen Verwendung dieser Software entstehen oder daraus resultieren.
§ 6 Mängelhaftung, Schadensersatz
- Die Software hat während des vereinbarten Lizenzzeitraumes die vereinbarte Beschaffenheit, eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, sonst die gewöhnliche Verwendung und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität. Nicht jeder Fehler, welcher der Software zwangsläufig anhaftet, stellt einen Sachmangel dar. Eine Funktionsbeeinträchtigung der Software, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o. ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt. Der Lizenzgeber gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software durch den Lizenznehmer keine Rechte Dritter entgegenstehen.
- Für Lizenznehmer, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, gelten bei Mängeln die gesetzlichen Vorschriften. Soweit der Lizenznehmer hiernach zum Schadensersatz berechtigt ist, gilt § 7.
- In allen anderen Fällen gilt bei Mängeln:
- Bei Mängeln kann der Lizenzgeber zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Lizenzgebers durch Beseitigung des Mangels, d. h. auch durch das Aufzeigen von Möglichkeiten, welche die Auswirkungen des Mangels vermeiden, oder durch Lieferung eines Programms, das den Mangel nicht hat. Ein gleichwertiger neuer Programmstand oder der gleichwertige vorhergehende Programmstand, der den Fehler nicht enthalten hat, ist vom Lizenznehmer zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist. Bei Rechtsmängeln leistet der Lizenzgeber dadurch Gewähr, dass sie dem Lizenznehmer nach ihrer Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software oder an gleichwertiger Software verschafft.
- Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung unterstützen, indem er auftretende Probleme konkret beschreibt, den Lizenzgeber umfassend informiert und ihn die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Der Lizenzgeber kann die Mangelbeseitigung nach seiner Wahl vor Ort oder in seinen Geschäftsräumen durchführen. Der Lizenzgeber kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Lizenznehmer hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und den Lizenzgeber nach entsprechender vorheriger Ankündigung Zugang zu seiner EDV-Anlage zu gewähren.
- Der Lizenzgeber kann Mehrkosten daraus verlangen, dass die Software verändert, außerhalb der vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient wurde. Sie kann Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird oder ein Fehler unzureichend/unrichtig gemeldet wird. Die Beweislast liegt beim Lizenznehmer. § 254 BGB gilt entsprechend.
- Wenn der Lizenzgeber die Nacherfüllung endgültig verweigert oder diese endgültig fehlschlägt oder dem Lizenznehmer nicht zumutbar ist, kann er in Textform vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen herabsetzen und nach § 7 Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen.
- Soweit vorstehend nicht anderes geregelt ist, wird eine weitergehende Haftung der Lizenzgeber im Rahmen der Mängelhaftung ausgeschlossen. Insbesondere entfällt die Mängelhaftung, wenn und soweit die Software durch den Lizenznehmer unsachgemäß behandelt wird oder in einer defekten oder nicht kompatiblen Hard- oder Softwareumgebung benutzt wird. Gleiches gilt für den Fall, dass der Lizenznehmer unberechtigt Änderungen der Software vornimmt.
§ 7 Haftung
Für Schadensersatzansprüche des Lizenznehmers aus Mängelhaftung oder aus sonstigen Gründen gelten die folgenden Haftungsbeschränkungen:
- Der Lizenzgeber haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie für Ansprüche aus Garantien oder dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG).
- Im Übrigen haftet der Lizenzgeber nur für die schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lizenznehmer regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). Dies umfasst insbesondere die Pflicht zur mangelfreien Leistung. Die Haftung des Lizenzgebers ist in diesem Fall auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Im Übrigen ist die Haftung des Lizenzgebers ausgeschlossen.
- Soweit die Schadensersatzhaftung des Lizenzgebers ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
- Der Lizenzgeber bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. Der Lizenznehmer wird insbesondere darauf hingewiesen, dass er im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten vor einer ersten Verwendung der Software prüfen muss, ob die Installation der Software zu besonderen Interferenzen mit bereits installierter Software führen könnte, und weiter für eine Sicherung seiner Daten vor der ersten Installation und während des laufenden Betriebes zu sorgen hat und im Falle eines vermuteten Softwarefehlers alle zumutbaren zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen ergreifen muss.
- 1 mit 5 gelten sinngemäß auch für Hersteller von Komponenten der Software.
§ 8 Software-Updates und Upgrades
- Der Lizenzgeber kann nach freiem Ermessen dem Lizenznehmer Updates und Upgrades der Software zur Verfügung stellen und behält das Recht, Upgrades gegen Gebühr zu liefern. Soweit der Lizenzgeber während der Laufzeit dieses Vertrages dem Lizenznehmer neue Versionen, Updates oder Upgrades der Software bereitstellt, gelten vorstehende Nutzungsrechte für diese in gleicher Weise.
- Der Lizenznehmer darf die Vorversion nicht unabhängig hiervon nutzen, diese abtrennen und/oder auf eine andere Partei übertragen. Wenn nicht von Lizenzgeber zusammen mit einem Update oder Upgrade andere Bedingungen und Bestimmungen erhalten werden, gelten die Bedingungen und Bestimmungen dieser Lizenzbestimmungen weiter. Der Lizenznehmer kann die Annahme von Updates ablehnen. Mit Erscheinen eines Updates oder Upgrades ist der Lizenzgeber jedoch nicht mehr zum Support der Vorversion verpflichtet.
§ 9 Geheimhaltung, Datenschutz
- Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekanntwerdenden Gegenstände (z. B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse beinhalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein unbefugter Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.
- Der Lizenznehmer macht die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung der ihnen eingeräumten Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.
- Die Parteien haben einen Vertrag über die Datenverarbeitung abgeschlossen, der den rechtlichen Rahmen für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Nutzung der zur Verfügung gestellten Software bildet.
§ 10 Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und des internationalen Rechts (insbesondere des deutschen Kollisionsrechts) Anwendung.
Soweit der Lizenznehmer nicht Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag einschließlich seiner Anhänge Stralsund. Dasselbe gilt, wenn der Lizenznehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
§ 11 Salvatorische Klausel
Für den Fall, dass eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein oder werden sollte, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hiervon unberührt, und zwar auch dann, wenn wesentliche Bestimmungen betroffen sind. Die Parteien vereinbaren für diesen Fall, die ungültige Bestimmung durch diejenige rechtlich wirksame Regelung zu ersetzen, die der vertraglich vereinbarten rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt und die Durchführbarkeit des Vertrages im Sinne des von beiden Seiten Gewollten sicherstellt. Dasselbe gilt für den Fall, dass die Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages eine Regelungslücke nicht erkannt haben oder eine solche zu einem späteren Zeitpunkt bekannt werden oder auftreten sollte. Die Parteien sind dann verpflichtet, eine Vertragsergänzung in Textform in dem zuvor genannten Sinne vorzunehmen.
Stand: 31.12.2022
Minimale Anforderungen | Empfohlene Anforderungen | Unterstütze Datenbanksysteme |
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* Eine Internetverbindung ist zur Onlineaktivierung und Nutzung von Online-Datenbanken und Diensten erforderlich. |