Feiertagszuschläge - Maßgeblichkeit des regelmäßigen Beschäftigungsorts

Für Beschäftigte, die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, richtet sich der Anspruch auf Feiertagszuschläge danach, ob am regelmäßigen Beschäftigungsort ein gesetzlicher Feiertag ist.

Der Kläger, dessen regelmäßiger Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen liegt, nahm auf Anordnung seines Arbeitgebers vom 1. bis 5. November 2021 an einer Fortbildungsveranstaltung in Hessen teil. Das auf den 1. November fallende Hochfest Allerheiligen ist zwar nach dem Feiertagsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen gesetzlicher Feiertag, nicht jedoch nach den für das Bundesland Hessen geltenden landesrechtlichen Bestimmungen. Vor diesem Hintergrund streiten die Parteien darüber, ob dem Kläger gleichwohl für die am 1. November 2021 von ihm in Hessen unstreitig erbrachte Arbeitsleistung Feiertagszuschläge zustehen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Dem Kläger stehen die begehrten Feiertagszuschläge zu. Für den Zuschlagsanspruch ist nach den tariflichen Regelungen des TV-L der regelmäßige Beschäftigungsort maßgeblich. Dieser lag im Streitfall in Nordrhein-Westfalen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. August 2024 – 6 AZR 38/24 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 11. Januar 2024 – 11 Sa 936/23 –

 

Quelle: bundesarbeitsgericht.de

Wann der Arbeitgeber das Gehalt kürzen darf.

Darf der Arbeitgeber das Gehalt kürzen, wenn ein Arbeitnehmer zu wenige Stunden gearbeitet hat? Das ist durchaus möglich – unter bestimmten Bedingungen. In Deutschland arbeiten die Erwerbstätigen im Schnitt 34,7 Stunden pro Woche. Das hat eine Untersuchung des Statistischen Bundesamtes (Destatis) ergeben. Darin enthalten sind sowohl Teilzeit- als auch Vollzeitbeschäftigte. Schaut man diese Gruppen getrennt an, dann beträgt die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten 40,4 Stunden, von Teilzeitbeschäftigten nur 20,8 Stunden. Seit einer Gerichtsentscheidung im September 2022 haben Arbeitgeber in der EU die Pflicht, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeitenden zu erfassen. Wie genau das aussehen soll, können die Betriebe im Einzelnen klären. Wichtig ist nur, dass die Erfassung „systematisch“ erfolgt und die gesamte tatsächlich geleistete Arbeitszeit aufnimmt.

"EuGH: Resturlaub darf nicht mehr automatisch verfallen"

Laut dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) darf Resturlaub aus dem Vorjahr nicht mehr einfach so verfallen. Worauf Arbeitgeber achten sollten. Bisher galt die Regelung: Der Anspruch auf den bezahlten Jahresurlaub verfällt grundsätzlich zum Jahresende. Nach EU-Recht dürfen Urlaubsansprüche jedoch nicht mehr automatisch verfallen, nur weil der Arbeitnehmer den Urlaub nicht beantragt hat. Denn der EuGH hat klargestellt, dass es in der Verantwortung des Arbeitgebers liegt, den Urlaub zu gewähren, und verpflichtet ihn zum Nachweis. (Aktenzeichen C-619/16 und C-684/16).

Arbeitszeit darf nicht weg gerundet werden

Grundsätzlich ist alles einfach. Der Arbeitnehmer leistet die vertraglich vereinbarte Arbeit und der Arbeitgeber zahlt ihm dafür den vertraglich vereinbarten Stundenlohn. Trotzdem gibt es immer wieder Meinungsverschiedenheiten über die Summen, die auf der Gehaltsabrechnung auftauchen. Gründe können neben fehlender Überstundenvergütung, fehlender Zuschläge oder fehlerhaft berechneten Lohnfortzahlungsansprüchen die Regelungen sein, nach denen die Arbeitszeit erfasst wird. Traditionell ist die „Stechuhr“ ein weit verbreitetes Instrument der Arbeitszeiterfassung.

Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt ab sofort

Am 13. September 2022 folgte mit dem Beschluss des BAG der viel zitierte Paukenschlag: Die Erfurter Richter leiteten aus einer bestehenden Bestimmung des Arbeitsschutzgesetzes ab, dass Arbeitgeber heute schon verpflichtet seien, ein Arbeitszeiterfassungssystem einzuführen. Konkret heißt das: „Arbeitgeber müssen nach Ansicht des BAG den Beginn, die Dauer und das Ende der täglichen Arbeitszeit tatsächlich erfassen. Es reicht nicht aus, dass sie bloß ein Zeiterfassungssystem bereitstellen. Vielmehr müssen sie auch dafür sorgen, dass dieses angewendet wird.“

Das hat das EuGH entschieden

Mit Urteil vom 14.05.2019 hat der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-55/18 entschieden, dass die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet sind, ein System einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit effektiv gemessen werden kann. Damit reicht es nicht mehr aus, nur die Zeiten aufzeichnen zu lassen, die acht Stunden überschreiten. Vielmehr müssen Beginn und Ende der Arbeitszeit von Beginn an aufgezeichnet werden. Diese Pflicht bestand generell noch nicht in Deutschland, wenngleich in vielen Bereichen bereits eine gesetzlich vorgeschriebene Verpflichtung zur umfassenden Arbeitszeiterfassung galt.

Zeiterfassung mittels Fingerprint – datenschutzrechtliche Hürden!

Die elektronische Erfassung der täglichen Arbeitszeit ist in vielen Unternehmen gängige Praxis und gewinnt aufgrund der Schlussanträge des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof Giovanni Pitruzzella v. 31.01.2019 (C-55/18 EuGH) wieder an Brisanz. So sollen Arbeitgeber nach Auffassung des Generalanwalts – entgegen § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz – stets verpflichtet sein, ein System zur Erfassung der täglichen effektiven Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter einzuführen.

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TimeX Zeiterfassung ist die Software zur elektronischen Arbeitszeiterfassung, für kleine und mittelständische Betriebe, Selbstständige, Ärzte, Anwaltskanzleien oder auch für KFZ - Werkstätten uvm.

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