Das hat das EuGH entschieden

Mit Urteil vom 14.05.2019 hat der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-55/18 entschieden, dass die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet sind, ein System einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit effektiv gemessen werden kann. Damit reicht es nicht mehr aus, nur die Zeiten aufzeichnen zu lassen, die acht Stunden überschreiten. Vielmehr müssen Beginn und Ende der Arbeitszeit von Beginn an aufgezeichnet werden. Diese Pflicht bestand generell noch nicht in Deutschland, wenngleich in vielen Bereichen bereits eine gesetzlich vorgeschriebene Verpflichtung zur umfassenden Arbeitszeiterfassung galt.

Das Urteil hat ein großes Medienecho ausgelöst. Unseres Erachtens wurde der EuGH für die Entscheidung zu Unrecht teils heftig kritisiert. So befürchtet der IT-Branchenverband Bitkom, dass Arbeitgeber ins Unrecht gesetzt werden. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände befürchtet in Zeiten der Arbeitswelt 4.0 einen Rückfall zur Arbeitserfassung 1.0. 

 
Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes ist zwingend

Das Urteil wird für Branchen, in denen eine umfassende Zeiterfassung nicht gefordert war und die auch nicht anderweitig dazu gezwungen waren (wie in vielen Betrieben mit Betriebsräten) zu einem administrativen Mehraufwand führen. Auch wenn man diesen Umstand kritisieren mag, erscheint die Kritik dabei oft nur vorgeschoben.

Unternehmen in Deutschland müssen sich an die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes halten. Eine wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden darf im Durchschnitt innerhalb eines Bezugszeitraums nicht überschritten werden. Zudem gilt im Regelfall eine tägliche Höchstarbeitszeit von 10 Stunden pro Tag. Eine durchgehende Ruhezeit von 11 Stunden pro Tag muss gewahrt werden. An diesen Grundsätzen hat das Urteil des EuGH nichts geändert. Warum wird dennoch der Untergang des flexiblen Arbeitens kolportiert?

Die Situation lässt sich am besten mit Geschwindigkeitsbegrenzungen vergleichen. Die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit gilt schon fast als Volkssport, doch schnell kommt Kritik auf, wenn der Staat auf die Idee kommt, Blitzer aufzustellen oder Geschwindigkeitskontrollen vorzunehmen.

Genauso wie durch Blitzer die Kontrolle der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit erfolgt, soll nun die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes und der Arbeitszeitrichtlinie mit einer Aufzeichnungspflicht effektiv durchgesetzt werden. Die Pflicht zur Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes bestand jedoch auch vorher.

 
Kein Ende der Vertrauensarbeitszeit

In den Medien wird lautstark der Untergang der Vertrauensarbeitszeit beklagt. Dabei wird durch die Vertrauensarbeitszeit lediglich die Pflicht zur Dokumentation der Arbeitszeit auf den Arbeitnehmer übertragen. Der Arbeitgeber bleibt weiterhin in der Pflicht, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sicherzustellen.

Das Ende der Vertrauensarbeitszeit ist somit nicht zu befürchten. Allerdings können Arbeitgeber nicht mehr frei nach dem Motto „was ich nicht weiß, macht mich nicht heiß“ die Augen verschließen. Dies gilt übrigens auch für die zuständigen Behörden. Das Augenmerk sollte sich daher weniger auf die Pflicht zur vollständigen Erfassung der Arbeitszeit richten, sondern auf den gesetzlichen Rahmen des Arbeitszeitgesetzes. Vor diesem Hintergrund spielt das Urteil auch denjenigen in die Karten, die mehr Flexibilität fordern. Denn nach der Entscheidung müssen sich auch der Gesetzgeber und die zuständigen Behörden fragen, ob sie den Arbeitsvertragsparteien nicht mehr Selbstbestimmung zukommen lassen.

 
Kein Ende der flexiblen Arbeitszeit

Bereits vor der Entscheidung war die flexible Arbeitszeit nur bedingt mit dem Arbeitszeitgesetz und der Arbeitszeitrichtlinie vereinbar. Denn auch bei der flexiblen Arbeitszeit müssen die Pausen-, Ruhe- und Höchstarbeitszeiten eingehalten werden. Nicht erst durch die Entscheidung des EuGH ist es deshalb rechtswidrig, wenn ein Arbeitnehmer um 23 Uhr zu Hause noch eine E-Mail beantwortet und am nächsten Morgen um 8 Uhr seine Arbeit im Büro fortsetzt. Der europäische Gesetzgeber hat es versäumt, Möglichkeiten einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung zu schaffen, die an die heutigen Bedürfnisse einer modernen Arbeitswelt angepasst sind. Daher ist der europäische Gesetzgeber nunmehr aufgefordert, Regelungen, die eine flexible Arbeitszeitgestaltung ermöglichen, zu schaffen, die dann wiederum die Mitgliedstaaten umzusetzen haben. Denkbar wäre etwa eine Verringerung der Ruhezeit oder andere Abweichungsmöglichkeiten, wenn der Arbeitnehmer sich damit einverstanden erklärt.

 

Quelle: blog.handelsblatt.com

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