Arbeitszeit darf nicht weg gerundet werden

Grundsätzlich ist alles einfach. Der Arbeitnehmer leistet die vertraglich vereinbarte Arbeit und der Arbeitgeber zahlt ihm dafür den vertraglich vereinbarten Stundenlohn. Trotzdem gibt es immer wieder Meinungsverschiedenheiten über die Summen, die auf der Gehaltsabrechnung auftauchen. Gründe können neben fehlender Überstundenvergütung, fehlender Zuschläge oder fehlerhaft berechneten Lohnfortzahlungsansprüchen die Regelungen sein, nach denen die Arbeitszeit erfasst wird. Traditionell ist die „Stechuhr“ ein weit verbreitetes Instrument der Arbeitszeiterfassung.

 
Rundung statt minutengenauer Abrechnung der Arbeitszeit

Zuverlässig bis auf die Minute gibt das Gerät wieder, wann der Arbeitnehmer zur Arbeit erschienen ist und wann er den Arbeitsort wieder verlassen hat. Eine faire Abrechnung kann trotzdem unterlaufen werden, wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeit „auf Viertelstunden“ rundet. Ist nicht geklärt, dass generell auf- oder abgerundet wird, kann der Arbeitgeber die Regelung zu seinem eigenen Nutzen auslegen. Die Ankunftszeit wird dann aufgerundet, während das Ende der Arbeitszeit abgerundet wird.

Zwar können dem Arbeitnehmer auf diese Weise nur bis zu zweimal 14 Minuten täglich „weg gerundet“ werden, aber die nicht bezahlte Arbeitszeit sammelt sich im Laufe der Zeit an. Besteht im Betrieb ein Betriebsrat oder eine Personalvertretung, muss der Arbeitgeber bei Einführung neuer Arbeitszeitberechnungsverfahren die Mitbestimmungsrechte beachten. In allen anderen Fällen ist der Arbeitnehmer selbst aufgerufen, seine Arbeitszeit im Blick zu behalten.

 
Beim Sammeln verlorener Minuten aufpassen

Wenn aus den verlorenen Minuten nicht bezahlte Stunden werden, empfiehlt es sich, den Arbeitgeber darauf anzusprechen und Nachzahlung zu verlangen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, tatsächlich geleistete Arbeitszeit auch tatsächlich zu bezahlen. Ist er der Ansicht, dass in der durch die Rundung weggefallenen Zeit nicht gearbeitet wurde, muss er das beweisen. Aus den bei der Rundung abhandengekommenen Minuten werden innerhalb von Wochen Stunden. Innerhalb von Monaten und Jahren kann ein nicht unbedeutender Zahlungsrückstand entstehen. Beim Sammeln der Zahlbeträge muss der Arbeitnehmer allerdings Verjährungsregeln und Verfallklauseln beachten. Die allgemeine Verjährung von Lohnzahlungsansprüchen aus Arbeitsverträgen tritt nach 3 Jahren ein. Verfallklauseln können deutlich kürzere Fristen enthalten.

Sie befinden sich in Tarifverträgen oder in Betriebsvereinbarungen. Schon der Arbeitsvertrag selbst kann eine Verfallklausel enthalten. Es ist wichtig, sich derartige Klauseln zu notieren, um erforderlichenfalls rechtzeitig Klage beim Arbeitsgericht einzureichen, um Verfall oder Verjährung von Forderungen zu vermeiden. Vor der Klageerhebung sollte ein Arbeitnehmer immer darüber nachdenken, ob ihm mehr an der Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses oder an der Durchsetzung seiner Forderung liegt. Auch dann, wenn eine Forderung berechtigt ist, kann das Treffen vor dem Arbeitsrichter beim Arbeitgeber unschöne Reflexe auslösen. Eine Verschlechterung der Arbeitsatmosphäre oder eine Kündigung bei nächster Gelegenheit können nicht ausgeschlossen werden.


Quelle: anwaltdrmartin.de 

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